Ihre Kanzlei für Bußgeldrecht in Dinslaken

Rechtsanwalt Gundolf Beckmann Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht / Fachanwalt für Verkehrsrecht / Arbeitsrecht Dinslaken / Arzthaftungsrecht / Bußgeldrecht / Unfallschadenregulierung

RA Gundolf Beckmann

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Unsere Tätigkeitsbereiche im Bußgeldrecht:

  • Lenkzeitüberschreitungen
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • "Handys am Steuer"
  • Abstandsunterschreitungen

Ordnungswidrigkeiten:

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird geregelt, wie sich ein Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu verhalten haben. Die StVO gilt auf allen öffentlichen Straßen und Wegen und für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen. Es spielt vor allem keine Rolle, ob Sie mit dem Auto, als Fußgänger oder Radfahrer oder neuerdings als E-Scooter-Fahrer unterwegs sind. Wer, auch fahrlässig, gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld und sogar mit Punkten im Zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg rechnen.

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Sie wollen hiergegen vorgehen und auf jeden Fall einen Punkt oder sogar ein Fahrverbot verhindern? Droht neben einem Fahrverbot eventuell sogar der Verlust der Fahrerlaubnis? Fachanwalt für Verkehrsrecht Gundolf Beckmann steht Ihnen bei allen Fragen und Angelegenheit rund um Bußgeldbescheide und Fahrerlaubsnisproblemen mit Rat und Tat zur Seite.

Verkehrsstrafrecht:

Im Gegensatz zu den soeben angesprochenen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich bei Straftaten im Verkehr um schwerwiegendere Verstöße mit weitreichenderen Konsequenzen.

Es wird im Verkehrsstrafrecht davon ausgegangen, dass Straftaten tendenziell bewusst, also vorsätzlich, begangen werden. Ordnungswidrigkeiten hingegen geschehen meist aufgrund von fahrlässigem Verhalten.

Zu unseren Schwerpunkten im Verkehrsstrafrecht zählen insbesondere die Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) sowie der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), der landläufigen „Unfall- oder Fahrerflucht". Es handelt sich hierbei um Straftaten, die neben einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins bedeuten können.

Letzteres hat oftmals einschneidende Konsequenzen für den Betroffenen. Neben dem Verlust der Mobilität kann dies nicht selten auch den Arbeitsplatz gefährden. Denn selbst wenn die eigentliche Strafe verbüßt ist, ist die Mobilität nicht sofort wieder gewährleistet.

Denn die Neu- bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis muss bei Fahrerlaubnisbehörde zunächst explizit beantragt werden, wobei die Gefahr besteht, dass Auflagen erteilt werden. Die bekannteste und zugleich gefürchtetste Auflage ist die Beibringung einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Die Chancen der Verteidigung im Verkehrsstrafrecht können bei möglichst früher Einschaltung eines qualifizierten Rechtsanwalts durchaus gut sein.

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