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Das Arzthaftungsrecht ist vielschichtig. Unter Arzthaftung versteht man die Verantwortung eines Arztes gegenüber seinem Patienten für schuldhaftes Handeln. Diese Verantwortung kann infolge der Ausübung seiner eigenen ärztlichen Tätigkeit oder der seiner Hilfspersonen entstehen.
Dieses Fehlverhalten kann man grob in drei Kategorien einteilen, nämlich den Behandlungsfehler, den Aufklärungsfehler und den Dokumentationsfehler.
Ein Behandlungsfehler ist gegeben, wenn eine ärztliche Maßnahme, die nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft erforderliche Sorgfalt vermissen lässt. Denn eine solche Maßnahme ist unsachgemäß. Als Folge spricht man von einer nicht "lege artis" durchgeführten Behandlung.
Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn ein Patient über die mit dem beabsichtigten Eingriff typischerweise verbundenen Risiken nicht aufgeklärt wurde. Abgesehen von einer vollständig unterbliebenen Aufklärung ist es fehlerhaft, wenn die Aufklärung nicht in verständlicher Form oder nicht frühzeitig genug erfolgen ist. In einem solchen Fall ist dem Patienten nämlich die freie Entscheidung für oder gegen den Eingriff erschwert oder ganz genommen worden.
Um diese Fragen sicher beantworten zu können, werten wir Ihre Patienten-/Krankenakte aus, was umfassende medizinische Kenntnisse voraussetzt.
Anders als die beiden vorangegangenen Haftungsfehler führt der Dokumentationsfehler in der Regel nicht zur Arzthaftung. Allerdings kann ein Fehler in der Dokumentation entscheidend für die Beweislastverteilung in einem Arzthaftungsprozess sein. Macht der Arzt Fehler in seiner Dokumentation und kommt er damit der erforderlichen lückenlosen Dokumentationspflicht nicht nach, kann dies die Prozessposition des Patienten erheblich stärken.
Die Patientenakte ist ein Beweismittel im Arzthaftungsprozess, welches den den Arzt belasten oder entlasten kann. Im Arzthaftungsprozess hat zunächst einmal der Patient zu beweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat. Der Arzt kann diesen Vorwurf durch eine lückenlos geführte Dokumentation oft entkräften. Ein Fehler in der Dokumentation kann im Arzthaftungsrecht allerdings zur Umkehr der Beweislast führen. Anders gesagt, muss der Arzt dann beweisen, den Nachweis führen, keinen Fehler gemacht zu haben.
Deshalb ist ein genaue Sichtung und Prüfung der Patientenakte unerlässlich. Wir übernehmen die Prüfung für Sie.
Nach der umfassenden Sichtung der Patientenakte und der Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit erstellen wir eine Prognose. Denn, wie soeben dargestellt führt nicht jedes Fehlverhalten zu einem Durchsetzbaren Anspruch. Ob sich das Fehlverhalten des Behandlers mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen lässt, erörtern wir gemeinsam mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Im letzten Schritt beziffern wir Ihre möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche und setzen sie, sofern eine Einigung mit dem Haftpflichtversicherer nicht möglich ist, gerichtlich durch. Arzthaftungsrecht in Dinslaken, wir sind für Sie da.
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