Ihre Kanzlei im Kaufrecht in Dinslaken

Christoph Kottke Rechtsanwalt in Dinslaken / Fachanwalt für Versicherungsrecht / Fachanwalt für Mietrecht / Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht, Kaufrecht, Reiserecht

RA Christoph Kottke

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Unsere Tätigkeitsbereiche im Kaufrecht:

  • Beratung im Bereich aller kaufrechtlichen Fragen
  • Beratung und Erstellung von AGB
  • Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
  • Titulierung und Vollstreckung von Kaufpreisansprüchen
  • Durchsetzung von Gewährleistungs-, Anfechtungs- und Rücktrittsrechten

Unser Schwerpunkt: Kaufrecht

Das Kaufrecht nimmt nicht nur rechtlich, sondern vor allem wirtschaftlich eine überragende Stellung in unserer Gesellschaft ein. Die Grundkonzeption ist dabei jedoch relativ simpel. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Das bedeutet, die Sache zu übergeben und zu übereignen. Der Käufer hingegen verpflichtet sich, den Kaufpreis vollständig auszugleichen.


Der Kaufvertrag:

Problematisch wird es für den Käufer allerdings bereits dann, wenn die Ware, welche er erhält, nicht mangelfrei ist. Bereits bei der Definition des Mangels können erhebliche Rechtsunsicherheiten auftreten. Für den Verkäufer wird es problematisch und mitunter mühselig, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht vollständig begleicht.

Für jeden dieser Problemfälle gibt es juristische Lösungen. Wir helfen Ihnen nicht nur bei der Durchsetzung Ihrer Zahlungsansprüche oder Ihrer Gewährleistungsansprüche, sondern helfen Ihnen auch bereits im Vorfeld, beispielsweise bei der Formulierung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um in der Abwicklung Ihrer Rechtsgeschäfte von vornherein gewappnet zu sein. Kaufrecht ist "planbar".

Der Mangel:

Doch wann liegt eigentlich ein Mangel vor und welche Rechte habe ich, vor allem als Verbraucher?

Ob eine Sache mangelhaft ist, bestimmt sich grundsätzlich danach, was zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Haben die Parteien hingegen keine konkrete Beschaffenheit oder Verwendung der zu erwerbenden Sache vereinbart, muss man sich die Frage stellen, ob der Kaufgegenstand zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, welche der Käufer bei Sachen gleicher Art als üblich erwarten konnte. Bei der Erwartung des Käufers ist allerdings ein objektiver Maßstab anzulegen.

In der Praxis bereitet die Feststellung eines Mangels in der Regel die kleineren Probleme, da durch Sachverständige zumeist festgestellt werden kann, ob die Sache einen Mangel aufweist. Problematischer wird es allerdings festzustellen, wann der Mangel eingetreten ist.

Denn dem Käufer steht nur ein Anspruch auf Gewährleistung zu, wenn der Mangel beim sogenannten Gefahrübergang vorhanden gewesen ist. Liegt ein solcher Mangel bei Gefahrübergang vor, stehen dem Käufer grundsätzlich die Gewährleistungsansprüche, mithin Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt zu. Darüber hinaus kann der Käufer unter Umständen auch noch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die daraus resultierenden Folgeprobleme sind vielschichtig und teilweise je nach Einzelfall sehr differenziert zu betrachten.

Neben der vertraglichen Vereinbarung, bei welcher auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine große Rolle spielt, kommt es maßgeblich auf die, den jeweiligen Vertragspartner treffende, Beweislast an.

Wir lassen Sie mit Ihren Problemen nicht alleine. Unser Anspruch ist eine vollumfängliche Beratung über Ihre Rechte und Möglichkeiten. Wir erklären Ihnen das Kaufrecht verständlich.

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